Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht ist Teil des Verkehrswesens und umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit dem Verkehr, also der Ortsveränderung von Personen und Gütern, in Verbindung stehen. Es ist sehr komplex, da es sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammensetzt.

Fachanwalt und Rechtsanwalt Dr. Hans-Wolfgang Dittrich und Rechtsanwalt Stefan Dittrich betreuen Sie bei der Geltendmachung von Sach- und Personenschäden, Geltendmachung von Haushaltsführungsschäden, Schmerzensgeld, Schadensersatzklagen gegen Unfallgegner und Versicherung, Schadensgutachten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Erwerbsschaden.

ADAC Vertragsanwalt

* RA Dr. Hans-Wolfgang Dittrich

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Rechtstipps

Im Folgenden einige Rechtstipps aus dem Gebiet Verkehrsrecht:

  • Zivile Polizeikontrolle und Anhaltepflicht

    Vereinzelt fragen Mitglieder an, ob es zur Vermeidung von Übergriffen durch Verbrecher, welche sich als Polizeibeamte in Zivil ausgeben, zulässig ist, bei Zeichen und Weisungen zum Anhalten diese zu ignorieren und insbesondere auf der Autobahn bis zur nächsten Ausfahrt zu fahren.
    Aus § 36 Abs. 1 S. 1 der StVO ergibt sich grundsätzlich eine Gehorsamspflicht gegenüber Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten, die als solche erkennbar sind.
    Die Verwaltungsvorschrift zu § 36 StVO regelt, dass dem fließenden Verkehr nur von solchen Polizeibeamten Zeichen und Weisungen erteilt werden dürfen, welche durch Uniform und/oder Polizeifahrzeug als solche erkennbar sind (so OLG Saarbrücken VRS 47, S. 387). Nach dieser internen Verwaltungsvorschrift gilt das jedoch nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Wenn also eine konkrete Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden soll, darf auch ein Beamter in Zivil das Fahrzeug stoppen.
    Neben der Ermächtigung der Polizei enthält das Gesetz in § 36 Abs. 5 der StVO auch eine Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer zum Anhalten bei Kontrollen.
    Ein Verkehrsteilnehmer, der ein Haltgebot, das ihm von einem Polizeibeamten in Zivilkleidung aus einem nicht als Polizeifahrzeug erkennbaren Kfz heraus mit einer Anhaltekelle gegeben wird, in der Annahme unbeachtet lässt, es handle sich um den Scherz eines Unbefugten, handelt nicht ohne weiteres fahrlässig (Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 48, S. 232).
    Der ADAC empfiehlt daher, wenn eine begründete Annahme zu der Besorgnis besteht, es handele sich um keine berechtigten Polizeibeamten, der Weisung zum Anhalten zunächst nicht nachzukommen, sondern sich an einen sicheren Ort wie einer Autobahnraststätte oder eine Tankstelle nach der Abfahrt von der Autobahn zu begeben.
    ADAC, Juristische Zentrale

  • Einfädelungsstreifen

    In der Praxis stellt sich auf dicht befahrenen Autobahnen das Problem, dass am Ende des Einfädelungsstreifens (Beschleunigungsspur) keine Lücke vorhanden ist, um sich ohne Gefahr für den durchgehenden Verkehr auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn einzuordnen. Um ein starkes Abbremsen zu vermeiden und einen etwaigen Auffahrunfall zu verhindern, kommt es immer wieder vor, dass Fahrzeugführer den Pannenstreifen nach dem Ende der Einfädelungsspur (mit-)benutzen um das Auffahren auf die Autobahn zu erleichtern.

    Das ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn die Mitbenutzung des Standstreifens von der Polizei aus Opportunitätserwägungen häufig nicht verfolgt wird. Ebenso wie der Beschleunigungsstreifen selbst, der ausschließlich dem zügigen Einfädeln in den durchgehenden Verkehr dient und daher von Teilnehmern des fließenden Verkehrs nur in Notfällen benutzt werden darf, ist die Benutzung des Standstreifens nur in absoluten Notfällen und mit äußerster Vorsicht erlaubt.

    Die Standspur oder Pannenstreifen dient nicht dem normalen Verkehr, sondern dem Abstellen von Kraftfahrzeugen bei Not- oder Unfällen. Klargestellt wird dies auch durch § 18 Abs. 8 der StVO, wonach auch das Halten auf Standstreifen verboten ist.
    Nur ausnahmsweise ist die Nutzung des Pannenstreifens in den folgenden Situationen zulässig:
    Ein Befahren ist erlaubt soweit es zur Bildung einer Rettungsgasse zwischen den Fahrstreifen für Hilfsfahrzeuge erforderlich ist. Auch bei einem entgegenkommenden Falschfahrer darf auf dem Standstreifen gefahren werden.

    Zur Entfernung eines Pannenfahrzeugs, aber auch durch Polizei oder Rettungsfahrzeuge ist die Nutzung zulässig.
    Ein Verstoß gegen das Benutzungsverbot der Standspur kann jedoch im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Notstands gerechtfertigt sein (§ 16 OWiG). Wenn eine Gefahr für Leib oder Leben nur so abgewendet werden kann, handelt der Fahrer nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich übersteigt.

    Wer also durch einen Blick in den Rückspiegel erkennen kann, dass ein „scharfes“ Abbremsen am Ende der Beschleunigungsspur die in geringem Abstand Nachfolgenden gefährdet, darf deshalb im Einzelfall auf der Standspur weiterfahren.

    ADAC, Juristische Zentrale

  • Sonderrecht und Wegerecht

    In § 35 StVO sind die Sonderrechte bestimmter Berufsgruppen geregelt. Daher können die Bundeswehr, die Bundespolizei, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ausgenommen sein. Dies bedeutet, dass Sie deren Verhaltensregeln nicht einhalten müssen. Voraussetzung ist hierfür jedoch stets, dass dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
    Dabei ist unbestritten, dass die Freistellung von den Vorschriften der StVO für die gesetzlich genannten Gruppen nicht vom Einsatz der Sondersignale Einsatzhorn und Blaulicht abhängig ist. Bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte sind die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Die Sonderrechte nach § 35 StVO führen jedoch nicht dazu, dass Verkehrsregeln oder -gebote des Verkehrsrechts inhaltlich geändert werden. Vielmehr werden die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeugs eingeschränkt, so dass diese unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt vom Sonderrechtsfahrer „missachtet“ werden dürfen.
    Das Sonderrecht ist nicht auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt, sondern kann bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auch durch die entsprechenden Berufsgruppen mit privaten Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden, bspw. durch Angehörige der Feuerwehr bei der Fahrt zum Gerätehaus oder Zivilfahrzeuge der Polizei, soweit eine entsprechende Dringlichkeit geboten ist, also nicht zur bloßen Vorbereitung eines Einsatzes.
    Demgegenüber wird das Vorrecht der freien Fahrt nach § 38 Abs. 1 StVO nur durch den Einsatz von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn geschaffen. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Nach § 38 Abs. 2 StVO darf blaues Blinklicht allein nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und auch nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Vorrechte, also Sonderrechte im Sinne des § 35 StVO oder Wegerechte nach § 38 Abs. 1 StVO, sind damit für den Verwender nicht verbunden.
    Insoweit gibt ein Fahrzeug, welches keine Sonderrechte nach § 35 StVO erhält und kein Wegerecht nach § 38 Abs. 1 StVO besitzt, bei eingeschaltetem Blaulicht gemäß § 38 Abs. 2 StVO nur eine besondere Warnung ab. Die übrigen Verkehrsteilnehmer sollen hier besonders aufmerksam sein, haben aber im Übrigen weder auf die eigene Vorfahrt zu verzichten noch müssen sie mit einer Verletzung der Verkehrsvorschriften durch Sonderrechte rechnen.
    ADAC, Juristische Zentrale